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19. 02. 2001

 

Schutz gegen Mobilfunkanlagen möglich

Kommunen haben Regelungsspielräume

 

Der BUND lehnt nicht grundsätzlich die mobile Kommunikation ab.
Bei den zu erwartenden Risiken der derzeit im Einsatz und Aufbau befindlichen Systeme (GSM und UMTS-Standard) sollte die betroffene Bevölkerung allerdings nicht schutzlos diesen strittigen Technologien ausgesetzt werden.

 Der BUND Rheinland-Pfalz appelliert daher an die Kommunen des Landes, dem Vorstoß des Frankfurter Stadtparlamentes zum Umgang mit dieser Technik zu folgen. Dort wird für geplante Sender eine Baugenehmigung verlangt, auf oder in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern sind diese abzumontieren.
Auf
städtischen Gebäuden fordert die Kommune schärfere Vorsorgewerte als vom deutschen Gesetzgeber vorgeschrieben. Zur Herstellung von Transparenz soll ein Kataster der Sendeanlagen
erstellt werden.

 

Dass es einen wirksamen Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen geben kann, wurde dem BUND in einer rechtswissenschaftlichen Abhandlung durch eine renommierte Würzburger Anwaltskanzlei dargestellt (Anzufordern beim BUND Rhl.-Pf in Mainz 16).

 

Dem gemäß fühlt sich der BUND verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass jeder Bürger, der sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt, gegen den Betrieb einer Mobilfunkanlage sowohl zivilrechtlich als auch mit den Mitteln des Verwaltungsrechtes  mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann.
Zivilrechtliche Ansprüche können sowohl an den Betreiber als auch an den Grundstücksbesitzer gerichtet werden.


Zunehmend gehen die Gerichte dazu über, Mobilfunksendeanlagen als potentiell gesundheitsgefährdend einzustufen.
So erschien dem Amtsgericht Freiburg
(20.12. 2000, Az.: 4 C 717/00) „eine konkrete Gefährdung“ eines Mieters trotz Einhaltung  der Sicherheitsabstände als „wahrscheinlich“.

 

Hauptgründe für die wachsende Neigung der Gerichte, Wildwest-Verhältnisse bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen zurückzudrängen, sind folgende:

 

 

 

 

 

Unter dem Druck dieser Argumentation haben beispielsweise bayrische Zivilgerichte jüngst erst eine 20-prozentige Mietminderung bei Installation eines Mobilfunksenders auf dem gemieteten Objekt anerkannt. In einem andern Fall hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Az.: 8 S 1848/98 v. 26. 10. 1998 / Stadt Hechingen) die Auffassung vertreten, dass das Anbringen einer Mobilfunkantenne durch einen gewerblichen Betreiber in einem reinen Wohngebiet eine materiell-rechtlich unzulässige Nutzungsänderung sei.
Eine solche Nutzungsänderung verstoße gegen die Vorschriften der Baunutzungsverordnung.

 

Der BUND Rheinland-Pfalz wird am 20. April 2002 eine Fachtagung zum Thema Mobilfunk veranstalten.


Falls Sie Fragen haben, einfach anrufen. 

Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz

oder senden Sie uns ein E-Mail:

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