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28.01.03
Sachverhalte suggestiv dargestellt
BAD BERGZABERN: Kritik an
Rheinpfalz-Berichterstattung über Verbandsgemeinderat
Zeilenweise auf die Sitzungsvorlage, die den Sachverhalt nicht immer richtig,
aber suggestiv darstelle, einzugehen, ohne die Argumente dagegen zu erwähnen,
zeuge nicht von journalistischer Recherche, kritisiert Kurt-Henning Sternik,
Oberotterbach, und bezieht sich damit auf den Bericht über die jüngste
Verbandsgemeinderatssitzung (Rheinpfalz-Ausgabe vom 22. Januar 2003).
Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der
Ausweisung zu einem Landschaftsschutzgebiet um einen Eingriff in die vorhandene
Nutzung handele. Im Rat sei sogar von "Fesselung" die Rede gewesen.
Das Landespflegegesetz mache hierzu keinerlei Vorgaben. Die Diskussion im Rat
habe zudem gezeigt, dass einige Redner sich über den Begriff
Landschaftsschutzgebiet nicht im Klaren waren und diesen des Öfteren mit
Naturschutzgebiet verwechselten, welches aber andere Ziele verfolge. Im
Bundesnaturschutzgesetz gebe es schließlich ausdrücklich eine
Landwirtschaftsklausel (Paragraf 2, Absatz3), welche bei Maßnahmen der
Landschaftspflege zu berücksichtigen sei.
Es gelte klarzustellen, dass es sich bei diesem Gebiet lediglich um das
Hanggebiet unterhalb des Haftelhofes handele, welches von landschaftlich
struktureller Vielfalt geprägt sei, wie dies von mehreren Ratsmitgliedern
durchaus anerkannt worden sei. Dieser Status Quo solle erhalten bleiben, was
das Landespflegegesetz die "Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes" nenne. Da das Gebiet gar nicht so groß sei, wie
häufig mit dem Wort "flächendeckend" suggeriert, würde eine
Beschränkung auf die "geschützten Landschaftsbestandteile" dem
Schutzobjekt "Landschaft" nicht gerecht. Dieser Schutz könne nur
durch die Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gewährleistet werden. Ferner
sei dieses Gebiet im Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsplanes als
"Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz" ausgewiesen;
rundherum genieße die Landwirtschaft Vorrang.
Landwirtschaftliche oder andere Nutzungen würden durch Gebote und Verbote in
der entsprechenden Rechtsverordnung geregelt. Diese hätten den Ratsmitgliedern
aber nicht vorgelegen, weswegen er sich nicht in der Lage gesehen habe, über
die Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses zu entscheiden, und sich (wie
Roland Härtel) der Stimme enthalten habe, schließt Sternik.
Quelle: RON - RHEINPFALZ ONLINE, Montag, 27. Jan , 03:45 Uhr
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