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29. 09. 2003                                                   

Erweiterung Air Base Ramstein: Umwelt-David gegen militärischen Goliath
BUND klagt auf Baustopp wegen großräumiger Biotopvernichtung

Am 1. September 2003 hat der Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), in einem Eilverfahren bei dem Verwaltungsgericht Neustadt / Weinstraße, die Aufhebung des Sofortvollzugs der luftrechtlichen Genehmigung zum Ausbau der Air Base Ramstein beantragt.
Wie die Landesvorsitzende, Heidelind Weidemann mitteilt, sollen die als widerrechtlich angesehenen Bauarbeiten zur Erweiterung des Militärflugplatzes sofort gestoppt werden. Der Umweltverband hatte im Genehmigungsverfahren neben drei Stellungnahmen zwei Einwendungen abgegeben. Mit dem Eilverfahren wurde eine Wiesbadener Anwaltskanzlei betraut.

Der BUND ist nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ein anerkannter Verein, der nach §61 des gleichen Gesetzes das Recht der Verbandsklage hat, so Weidemann weiter.
Laut dem Vorsitzenden der BUND-Kreisgruppe Kaiserslautern, Kalle Kreß, hat das Genehmigungsverfahren nach § 6 Luftverkehrsgesetz keine Konzentrationswirkung. Dies bedeutet, dass neben der luftrechtlichen Genehmigung, noch weitere Genehmigungen notwendig sind, so Kreß weiter.
Aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN im Landtag Rheinland Pfalz (Drs. 14/2406) führte das Ministerium des Innern und für Sport unter dem 1. August 2003 aus, dass noch verschiedene weitere Genehmigungen für die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein erforderlich seien.
Unter anderem sind für Ersatzaufforstungen aufgrund entsprechender Nebenbestimmungen im luftverkehrsrechtlichen Bescheid nach § 14 Landeswaldgesetz Genehmigungsverfahren durchzuführen. Eine Antragstellung ist für die zweite Jahreshälfte 2003 vorgesehen. Weiter waren noch mehrere wasserrechtliche Verfahren durchzuführen, von denen die Bescheidserteilung in einem Fall betreffend die Erlaubniserteilung für die Oberflächenwasserableitung noch nicht absehbar war. Für weitere Verfahren waren sie in Aussicht gestellt.

Eine wasserrechtliche Plangenehmigung betreffend die Ausführung von Gewässerbaumaßnahmen und die Herstellung und des Umbaues von Regenrückhaltebecken wurde am 30. Mai 2003 erteilt. Weiter waren verschiedene Befreiungen vom gesetzlichen Pauschalschutz des § 24 Landespflegegesetzes erforderlich. Nach Aussage von Weidemann, kann wegen des Fehlens von wesentlichen Genehmigungen, kein Sofortvollzug angeordnet werden. Die Ausgleichsmaßnahmen sind in Qualität und Umfang bislang völlig unzureichend, die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen noch nicht geklärt. Deshalb ist ein sofortiger Baustopp anzuordnen.
Seit Anfang August werden Bäume gefällt und Biotope plattgemacht, obgleich das Verwaltungsgericht Neustadt überhaupt noch keine Gelegenheit hatte, über die bis zum 25. August möglichen Einsprüche von Bürgern gegen den von der Genehmigungsbehörde angeordneten Sofortvollzug des Flugplatzausbaus zu entscheiden.

Besondert empört zeigt sich Weidemann darüber, dass mit den Bauarbeiten im Naturschutzgebiet "Östliche Pfälzer Moorniederung" begonnen wurde, ohne dass ein Befreiungsverfahren durchgeführt wurde. Durch den Sofortvollzug werden derzeit Tatsachen geschaffen, die durch spätere Gerichtsurteile nicht mehr repariert werden können. Dies wiegt um so schlimmer, zumal es sich hier um einen hochwertigen Teil des europaweiten Schutzgebietssystems Natura 2000 (FFH-Gebiet) handelt, für das besondere Auflagen hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit gelten.
Derzeit ist nicht im geringsten erkennbar, wie durch Ausgleichsmaßnahmen die zerstörten Biotopfunktionen wieder hergestellt werden sollen. Die erforderliche Stellungnahme der EU-Kommission wurde bislang nicht eingeholt.
Auf insgesamt ca. 300 Hektar Fläche werden großflächig Biotope durch Neuversiegelung, Erdbewegungen und sonstige Umnutzungen zerstört werden. Die Auswirkungen von Gewässerverlegungen, Drainagen, der Unterbrechung von Biotopverbundstrukturen, der Vergrämung von Vögeln (zur Vermeidung von Kollissionen mit Flugzeugen) und des vorzeitigen Einschlags von Wäldern (zur Herstellung der Hindernisfreiheit) wurden im Verfahren völlig unzureichend geprüft.

Im West- und Ostbereich der Air Base wird derzeit gerodet. Weiter wurden Sträucher und Hecken beseitigt und der typische schwarze Moorboden zusammengeschoben. Kleinstlebewesen und Mikroorganismen wurden bereits zerstört. Daher ist nach Kreß, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes äußerst eilbedürftig.
Aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheiten - auch im Hinblick auf den Ausgang weiterer anhängiger gerichtlicher Verfahren -  ist entsprechend § 5 Nr. 15 der Naturschutzgebietsverordnung nicht nur zu fordern, dass alle erforderlichen Genehmigungen vollständig vorliegen, sondern dass diese auch Bestand haben, mithin rechtskräftig sind, bevor ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, so Kreß weiter.
Das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG hat keine Konzentrationswirkung.
Dem trägt auch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 15 Naturschutzgebietsverordnung Rechnung, in dem sie bestimmt, dass die Verbote nicht für die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein gelten, soweit diese in den erforderlichen Genehmigungsverfahren zugelassen wird. Die Formulierung in der Mehrzahl drückt aus, dass den Verordnungsgebern bewusst war, dass mehrere Genehmigungsverfahren zu durchlaufen sind, bis dass die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein zulässig ist. Wird nur einer der Anträge in den verschiedenen Verfahren abschlägig beschieden, ist keine Erweiterung mehr möglich.

Im Interesse des Umweltschutzes sollte daher eine Freistellung erst dann greifen, wenn sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Freistellung vorliegen. Das ist auch sachgerecht, denn anderenfalls würde der Zweck der Verordnung, die Natur möglichst umfassend zu schützen, verfehlt. Es sollten keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und Eingriffe in Natur und Landschaft zugelassen werden, ohne dass die Erweiterung des Flugplatzes letztlich insgesamt realisiert werden kann.
Des Weiteren begegnet eine derart weitreichende Freistellungsregelung auch bei Vorliegen aller für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen erheblichen Zweifeln. Denn die Freistellung in § 5 Nr. 15 der Naturschutzgebietsverordnung bewirkt letztlich, dass die Verordnung zum Schutz des Naturschutzgebietes "Östlichen Pfälzer Moorniederung" zu einem Torso verkommt und beliebig ausgehöhlt werden kann. Denn die Verordnung enthält keinerlei Einschränkungen, auf welche Flächen sich die "geplante Erweiterung" des Flugplatzes Ramstein bezieht und ist von daher unbestimmt.
Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der eigentliche Schutzzweck der Verordnung kann damit nicht mehr erreicht werden.
Die Erweiterung des Flugplatzes stellt das Naturschutzgebiet als Ganzes in Frage, denn praktisch können beliebig Erweiterungsmaßnahmen in Angriff genommen werden, ohne dass eine Eingrenzung des Umfanges der beanspruchten Flächen erfolgt. Faktisch regelt die Verordnung damit einen Einzelfall und verstößt gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes, in dem sie eine "lex Ramstein" schafft. Die Verordnung begegnet damit erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, da faktisch das Anhörungsrecht der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine ausgehebelt wird und eine naturschutzfachliche Prüfung mit gesetzlich geregeltem Mitwirkungsrecht dauerhaft unterlaufen wird.

Mit diesem Vorgehen flankiert der BUND die mehr als 12.000 Einwendungen aus der Bevölkerung. Was sich die deutschen Behörden  -  d.h. Verteidigungsministerium, Wehrbereichsverwaltung und Oberfinanzdirektion Koblenz  -  als Vollzugsorgane amerikanischen Willens z. Zt. im Falle Ramstein erlauben, ist nach Ansicht des BUND an Ungeheuerlichkeit kaum noch zu überbieten. Dies widerspricht dem Rechtsempfinden einer erkennbaren Mehrheit in der Bevölkerung und scheint schwerlich mit den Vorgaben eines Rechtsstaates vereinbar:
Der BUND sieht sich in dieser Auseinandersetzung als David gegen einen übermächtigen Goliath, der offenbar nicht mehr nach Recht und Gesetz fragen zu müssen glaubt.
Nach Beendigung des Kalten Krieges sind solche militärischen Großprojekte nur noch zu verstehen im Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Abenteuern nach Art des letzten Irakkrieges, der unter anderem auch beispiellose Zerstörungen an Umwelt und kulturellen Denkmälern mit sich brachte.

Rückfragen:
Dr. E. Manz, BUND-Landesgeschäftsführer (Tel.: 06131 231973)
K. Kreß, Vorsitzender der BUND-Kreisgruppe (Tel.: 0631 12360 bzw. 0162
3719705)

BUND Rheinland-Pfalz


Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz

Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,

E-Mail: [email protected]

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